Allgemeine Geschäftsbedingungen der STOCK GmbH
§ 1 Umfang der Lieferpflicht
- Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben verstehen sich nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als diese im Einzelnen ausdrücklich vereinbart sind.
- Folgende Lieferungen und Leistungen gehören grundsätzlich nicht zum Lieferumfang, es sei denn, dass diese ausdrücklich und in schriftlicher Form übernommen wurden:
Alle Erd-, Bau- und Maurerarbeiten, Elektro-Anschlüsse, Material wie Schaltschütze, Motorschütz, E-Leitungen und Abflussleitungen, Tauwasserableitungen, Inneneinrichtungen der Kühlräume wie Isolierungen, Wand- und Bodenplatten, Gehänge, Regale, Beleuchtung, Anstricharbeiten, Fundamente bzw. Konsolen für die Aufnahme von Kühlmaschinen, Gebläse und Zubehör sowie Stemmarbeiten jeglicher Art. Die Einholung baupolizeilicher Genehmigung obliegt dem Besteller. Für vorhandene Kühlräume oder Kühlschränke gilt als Bedingung für die Annahme der Bestellung, dass sich diese in einem einwandfreien Zustand be-finden und insbesondere die Isolierung in ausreichender Stärke und einwandfreiem Material ausgeführt worden ist. Zur Nachprüfung einer vorhandenen Isolierung ist der Lieferer nicht verpflichtet und übernimmt für die vorhandene Isolierung keine Gewährleistung.
§ 2 Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt ab Werk zu dem vereinbarten Liefertermin. Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lie-feradresse abgesandt wird. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie den pünktlichen Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.
Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener nicht vom Lieferer verschuldeter Hindernisse gleichwie, ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferanten oder auf der Baustelle eintreten.
Sie ist beim Vorliegen solcher Hindernisse angemessen zu verlängern. Unverschuldete Lieferfristüberschreitungen sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Falls eine Verzögerung infolge schuld-haften, jedoch nicht grob schuldhaften Verhaltens des Lieferers eingetreten ist, so kann der Besteller keinen Schadensersatz verlangen.
§ 3 Preise
Sämtliche Preise gelten, ab Betriebsstätte unversichert ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten sowie ausschließlich Einbringung, Aufstellung bzw. Montage.
Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Die Preisangebote sind bis 3 Monate nach Vertragsabschluss verbindlich. Soll die Leistung später erbracht werden, so ist eine eventuelle Änderung der Kostenfaktoren bei der Rech-nungsstellung zu berücksichtigen. Der Lieferer ist dazu ohne besondere Vereinbarung berechtigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt in bar ohne jeden Abzug zahlbar.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenom-men. Evtl. entstehende Diskontspesen etc. fallen dem Besteller zur Last. Die STOCK GmbH ist berechtigt, bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrage zurückzutre-ten. Verändert sich in Verbindung mit einem Wechselfinanzierungskauf der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um mehr als 0,5 %, so ist der unstreitig angesetzte Zuschlag für Wechsel- und Diskontspesen entsprechend zu erhöhen oder zu erniedrigen. Die Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfällig, wenn
- der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt.
- der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
- der Besteller gegen die ihn nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät bzw. den Abruf unterlässt.
Bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig.
Der Lieferer kann auch vom Vertrag zurücktreten und als Schadensersatz für entgangenen Gewinn und entstandene Aufwendungen 25 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen.
Gegenüber dem Zahlungsverlangen des Lieferers ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers ausgeschlossen, mit Ausnahme unbestrittener und rechtskräftig festgestellter Forderungen, Zahlungen an Dritte werden nur mit befreiender Wirkung gegenüber dem Lieferer anerkannt, wenn gegen besondere Vollmacht gezahlt wird.
- der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen.
- sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrag falsche Angaben gemacht worden sind.
- sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
Fehlen bei Lieferung Zubehörteile, Passtücke oder ähnliche, für die Gebrauchstauglichkeit der Geräte bzw. Anlage nicht wesentliche Teile, ist der Besteller zu Einbehalten nur in Höhe des Wertes der fehlenden Teile berechtigt. Die Zahlungen des Bestellers werden nach dem Gesetz (§ 367 BGB) verrechnet.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt oder der Lieferer daneben noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstel-lung übernommen hat. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Fertige Teile lagern beim Lieferer auf Gefahr des Bestellers. Gegebenenfalls hat der Besteller eine entsprechende Versicherung für den Verlust oder zu-fälligen Untergang auf seine Kosten abzuschließen. Wird Versicherung für Schäden oder Verlust während der Beförderung vom Besteller gewünscht, so hat er dies ausdrücklich bei der Bestellung zu erklären und die Kosten dafür zu tragen.
§ 6 Aufstellung (Montage)
Die Montage wird nach den jeweils geltenden Montageverrechnungssätzen des Lieferers gesondert berechnet. Dazu gehören u. a. Wegezeiten und Reisespesen für Monteure sowie Kosten für die Beförderung der Werkzeuge.
Nach Beendigung der Montage ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Er darf die Abnahme nicht verweigern, wenn Restarbeiten oder restliche Lieferungen ausstehen, die für die Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich sind. Mit Inbetriebnahme über einen Zeitraum von mindestens 6 Werktagen gilt die Anlage als abgenommen.
§ 7 Haftung für Mängel (Beanstandungen)
Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt:
Alle von der Lieferfirma gefertigten Teile, die nach dem Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen feh-lerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelnder Ausführung unbrauchbar oder in ih-rer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach Wahl des Liefe-rers nachzubessern oder neu zu liefern. Das gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigen-schaften. Beanstandungen müssen spätestens 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich unmittelbar gegenüber der STOCK GmbH erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Eine evtl. Anerkennung der Beanstandungen erfolgt erst nach eingehen-der Prüfung bei dem Lieferwerk. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaf-tung befreit.
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Bauwerksmängel, Rückgriff beim Verbrauchsgüterkauf). Bei gebrauchten Gegenständen verjähren Sachmängelansprüche bereits in sechs Monaten. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die STOCK GmbH sowie deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Die Haftung der Mängel bezieht sich u. a. nicht auf Ursachen, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen (z. B. durch chemische oder elektrische Einflüsse, sowie mangelhafte Bauarbeiten). Von der Mängelhaftung sind ausgenommen Verglasungen, Spiegel, elektrische Schaltgeräte, Beleuchtung, Kunststoffteile und Marmor- oder Granitplatten, Lack- und Emailleschäden, Verlust an Kältemitteln, sowie Manometer und ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände, wenn sie nicht am Tage der Lieferung (Poststempel) als mangelhaft gerügt werden, ferner natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung.
Für Reparaturen jeglicher Art werden keine Garantien übernommen, es besteht lediglich der gesetzliche Gewährleistungsanspruch. Zusicherungen über Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit gelten mit dem Vorbehalt, dass die zur Erreichung derselben erforderlichen Vorbedingungen seitens des Bestellers erfüllt werden. Falls trotzdem die zugesicherte Leistung nicht erreicht wird, ist der Lieferer zur Abstellung der Mängel durch Ergänzung oder Um-tausch des Liefergegenstandes verpflichtet, wozu ihm eine angemessene Frist und hinsichtlich der Art und Weise der Behebung freie Hand gewährt werden muss. Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden wird nicht ersetzt.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sowie Folgeschäden jeglicher Art, bestehen nicht.
Zugesicherte Kühltemperaturen verstehen sich nach den im Angebot respektive der Auftragsbestätigung genannten Bezugswerten.
§ 8 Recht auf Rücktritt
Wird dem Lieferer die übernommene Leistung endgültig unmöglich (auch rechtlich oder wirtschaftlich, wobei wirtschaftliche Unmöglichkeit bei einer Kostensteigerung um 50 % eintritt) so kann sowohl der Besteller als auch der Lieferer ohne Ansprüche auf Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so können die Vertragsparteien die Gegenleistung entsprechend mindern.
Bei einer Überschreitung der Lieferzeit nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist gem. § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist der Besteller nach schriftlicher Erklärung nach weiteren 20 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche sind aus-geschlossen.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn sein Interesse an der Lieferung durch einen Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird und Nachbesserungen erfolglos waren. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Mangel durch eine von der Bestellung abweichende Ausführung der Anlage behoben werden kann und der Lieferer sich hierzu bereit erklärt.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar unmittelbar oder mittelbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände nebst Zubehör und etwaiger Nachlieferungen bleiben, unbeschadet des Gefahrenübergangs nach § 5, bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises bzw. bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen des Lieferers, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Waren bezahlt ist, Eigentum des Lieferers. Bei Bezahlung mit Wechseln bis zur Einlösung derselben und vollständigen Tilgung der Diskont- und Wechselspesen. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer sofort zu benachrichtigen, wenn Rechte Dritter an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen geltend gemacht werden. Der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware stellt eine Unterschlagung dar.
Für den Wiederverkäufer gilt im voraus die Kaufpreisforderung an den Drittkäufer als an den Lieferer abgetreten bzw. tritt bei Bezahlung durch den Drittkäufer der Erlös an die Stelle der Lieferung.
Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretungen der Drittkäufer zur Zahlung an den Lieferer anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer für die Geltendmachung seiner Rechte dem Drittkäufer die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
§ 10 Sicherheitsleistung
Bei eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers, insbesondere bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Tod, Auflösung oder Änderung der Form oder bei Personen der Inhaber, auch Verkauf des Geschäftes oder Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung, ist der Lieferer vor und nach Abgang der Lieferung berechtigt, entweder Sicherheit zu verlangen oder, wenn diese nicht geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Allgemeines
Mündliche Abreden, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Erklärungen der Beauftragten des Lieferers sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt im übrigen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis nicht.
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsabschlüsse der STOCK GmbH.
§12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hannover, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, vereinbart.
Erfüllungsort ist Hannover